Bauplanplan
Einführung
Die Stärkung der Anleitung und Kontrolle der staatlichen Landnutzungs- und Bautätigkeiten durch die zuständigen Abteilungen für Stadt- und Landplanung trägt dazu bei, die Landnutzungs- und Bauprojekte im Einklang mit den im Plan festgelegten Entwicklungszielen und Grundanforderungen zu fördern und somit bereitzustellen Garantie für die Verwirklichung einer ausgewogenen städtischen und ländlichen Entwicklung, einer rationellen Verteilung, eines Landschutzes sowie einer intensiven und nachhaltigen Entwicklung.
Planungsbedingungen:
Die Planungsbedingungen sind die präskriptiven und leitenden Meinungen der städtischen und ländlichen Planungsbehörden zur Steuerung und Kontrolle des Baus von Grundstücken und Bauprojekten gemäß der kontrollierten Detailplanung.
Planungsgrundlage:
In Stadt- und Stadtplanungsgebieten, in denen ein staatlicher Landnutzungsrechtstransfer angeboten werden soll, muss die für die Stadt- und Landplanung zuständige Regierungsabteilung der Stadt oder des Landkreises vor der Übertragung des staatlichen Landzugangs auf der Grundlage der detaillierten Detailplanung und des Standorts der Stadt oder des Landkreises zuständig sein des vorgeschlagenen Transferlandes, der Nutzung, der Entwicklungsintensität und anderer Planungsbedingungen im Rahmen des staatlichen Landnutzungsrechts-Transfervertrags.
Planungsinhalt:
Zu den Planungsbedingungen gehören im Allgemeinen vorgeschriebene (restriktive) Bedingungen wie Grundstücksstandort, Landnutzungsnatur, Entwicklungsintensität (Gebäudedichte, Höhe der Gebäudesteuerung, Grundstücksverhältnis, Grünrate usw.), Ausrichtung des Hauptverkehrs auf Ein- und Ausgänge, Parkplatz und Liegeplatz und andere Infrastruktur- und öffentliche Einrichtungen steuern Indikatoren, die konfiguriert werden müssen usw. Leitbedingungen wie Bevölkerungskapazität, architektonische Form und Stil, historische und kulturelle Schutz- und Umweltschutzanforderungen.
Planungsbestimmungen:
1. Planungsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags über die Abtretung des Rechts auf Nutzung von staatseigenem Land. Landparzellen ohne definitive Planungsbedingungen wird möglicherweise nicht das Recht eingeräumt, staatseigenes Land zu nutzen. Wenn die Planungsbedingungen nicht enthalten sind In dem Vertrag über die Abtretung des Rechts auf Nutzung staatseigener Grundstücke ist der Vertrag über die Abtretung des Rechts auf Nutzung staatseigener Grundstücke ungültig.
2. Wenn die städtischen und ländlichen Planungsbehörden der Volksregierungen von Städten und Landkreisen die Genehmigung für die Baulandplanung erteilen, dürfen sie die Planungsbedingungen im Rahmen des Vertrags über die Übertragung des Rechts auf die Nutzung staatseigener Grundstücke nicht willkürlich ändern .
3. Die Baueinheit führt den Bau gemäß den Anforderungen der geplanten Bedingungen durch. Wenn eine Änderung wirklich erforderlich ist, muss ein Antrag bei der zuständigen Abteilung für Stadt- und Landplanung unter der Volksregierung einer Stadt oder eines Landkreises gestellt werden.
Dies gilt nur für das Gesetz der Volksrepublik China über Stadt- und Landplanung.